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Ab 01.September 2018 Verbot von Niedervolt-Halogenlampen & HV-Lampen

Die letzte Stufe der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 tritt am 1. September in Kraft.
Dann erfüllen Hochvolt-Halogenlampen mit ungerichtetem Licht nicht mehr die Anforderungen der europäischen Ökodesignrichtlinie. Sie dürfen also nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Restbestände werden indes weiterhin verkauft und verwendet. Die von dieser Stufe betroffenen Hochvolt-Halogenlampen werden mit Netzspannung 230 Volt betrieben und haben in der Regel die Sockeltypen E27 und E14.
Damit teilen die Lampen mit ungebündeltem Licht das Schicksal ihrer Pendants mit gebündeltem Licht: Halogenstrahler oder -spots mit gerichtetem Licht dürfen seit 1. September 2016 nicht mehr neu in den Markt gebracht werden. 

Für welche Halogenlampen tritt das Verbot ein?

Das Halogenlampenverbot einschließlich der zukünftigen Einschränkung im Jahr 2018 gilt nur für Halogenlampen der Effizienzklasse D – also Leuchtmittel, die überwiegend in der uns bekannten Birnenform hergestellt werden. Die folgenden Halogenlampen sind vor allem betroffen:

  • - Halogenlampen GU10 (Halogenstrahler) 20 W - 75 W
  • - Halogenlampen G9 (Stiftsockel) 40 W
  • - Halogenlampen Reflektorform R 39/ R50 E14 20 W - 50 W
  • - Halogenlampen Reflektorform R63/ R80 E27 20 W - 75 W


Eine Ausnahme wird für klare Halogenlampen mit den Sockeln R7s und G9 in Effizienzklasse C gemacht – sie gibt es weiterhin.

Und Niedervolt-Halogenlampen?
Mit dem Stichtag 1. September 2018 müssen auch Niedervolt-Halogenlampen mit ungerichtetem Licht mindestens die Effizienzklasse B aufweisen. Dies gilt übrigens schon seit 2016 für Niedervolt-Halogenlampen mit gerichtetem Licht. Niedervolt-Halogenlampen werden mit zwölf Volt betrieben. Es gibt sie mit den Sockeltypen GU5.3, GU4 und G4.