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Förderprogramme

Nutzen Sie die vielseitigen Förderungen


z.B. des BAFA, der KfW Förderbank oder BMU (ZUG),
sowie die Zuschüsse und Fördermittel der Länder, Kommunen und Städte
 

Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Dekarbonisierung werden auf vielfältige Weise gefördert, was nicht nur die Umwelt schont, sondern langfristig auch Ihre finanziellen Ressourcen entlastet. Ihre Investitionskosten können dadurch erheblich reduziert werden, während Sie direkt von einem niedrigeren Energieverbrauch und einer geringeren CO₂-Bilanz profitieren.

Dank staatlicher Förderprogramme erhalten Sie Zugang zu zinsgünstigen Krediten und profitieren zusätzlich von Tilgungszuschüssen, die Ihre Investitionskosten weiter senken und den Übergang zu einer klimafreundlichen Energieversorgung erleichtern.


Energie sparen - Umwelt schonen - Kosten senken wir unterstützen Sie dabei!

 

Persönliche Beratung

Auszug möglicher Förderungen
für LED-Beleuchtung



Von der BMU-Förderung (ZUG) für Kommunen, kommunale Träger und eingetragene Vereine wird der Einbau hocheffiziente Beleuchtung bei der Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtungsanlagen, sowie Außen- und Straßenbeleuchtungsanlagen in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik gefördert.

 

Persönliche Beratung

INNEN- UND AUSSENBELEUCHTUNG


BMU (ZUG) LED-Förderprogramm - Zuschuss

Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung, sowie Außenbeleuchtung (Straßenbeleuchtung).
Die Mindestzuwendungshöhe wird 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben


Gefördert werden:

  • Kommunen
  • Rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
  • Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen
  • Gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen, insbesondere Sportvereine
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Unternehmen die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen

 

Wie wird gefördert:

Innenbeleuchtung

25 % der förderfähigen Gesamtausgaben bei 50 % CO2-Einsparung 
40 % der förderfähigen Gesamtausgaben bei 50 % CO2-Einsparung für finanzschwache Kommunen

Außenbeleuchtung

25 % der förderfähigen Gesamtausgaben bei zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung
40 % der förderfähigen Gesamtausgaben bei zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung für finanzschwache Kommunen

Bei Beleuchtungsanlagen einer Sportinfrastruktur muss als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden. (Bei Reduzierung CO2-Ausstoß um 50%)
Die Antragstellenden aus den 3 Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt.

Es wird eine Lichtplanung auf Grundlage der DIN EN 12464-1:2021 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Fachplaner durchgeführt.

 

Was wird gefördert:

  • das komplette Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung
  • Steuer- und Regelungstechnik
  • die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponente samt erforderlichen Installationsmaterial
  • die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten

 

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

 

Alle Informationen finden Sie hier:   FÖRDERPROGRAMM

(Stand 02.2026)

MODUL 1 QUERSCHNITTSTECHNOLOGIEN


Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft 

Die Förderung erhalten Sie wahlweise als direkten Zuschuss (BAFA) oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem zinsverbilligten Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Im Modul 1 Querschnittstechnologien sind Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen beziehungsweise Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung förderfähig.

Wenn Sie in hocheffiziente Querschnittstechnologien investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu 25 % der Investitionskosten bekommen.
 

Gefördert werden:

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen,
  • Landesunternehmen,
  • freiberuflich Tätige oder
  • Contractoren, die Maßnahmen zur Energieeffizienz für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen, sind.


Wie wird gefördert:

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Größe Ihres Unternehmens ab:

  • kleine Unternehmen: 25 % der förderfähigen Kosten,
  • mittlere Unternehmen: 20 % der förderfähigen Kosten.

Förderfähige Kosten sind:

  • alle Kosten für die Umsetzung Ihrer Maßnahme. Die Maximalgrenze für den Zuschuss liegt bei EUR 200.000.
  • Nebenkosten für die Planung und Installation. Die Maximalgrenze liegt bei 30 % der Investitionskosten.


Was wird gefördert:

  • Beleuchtung (LED-Systeme inkl. Steuerung/Regelung)
  • Motoren, Pumpen, Ventilatoren
  • Drucklufttechnik
  • Kälte-/Klimaanlagen
  • Mess-, Steuer- und Regeltechnik zur Effizienzsteigerung

Wichtig: Es muss gegenüber dem Ist-Zustand eine relevante Energieeinsparung nachgewiesen werden (typisch ≥ 20 %).

Fristen:

Antragstellung: vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.12.2028

Umsetzung: normalerweise innerhalb von 36 Monaten nach dem Bewilligungsbescheid

Nachweis der Umsetzung: innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums

 

Alle Informationen finden Sie hier: Förderprogramm

(Stand 02.2026)


Auszug möglicher Förderungen für PV-Anlagen & Batteriespeicher

Mit dem Förderprodukt Erneuerbare Energien der KfW Förderbank werden Investitionen, deren Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen und Batteriespeicher, einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. durch zinsgünstig Kredite finanziert. 

 

 

 Persönliche Beratung

STROMERZEUGUNG AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN UND ENERGIESPEICHER


KFW Förderprogramm Nr.293  (Modul C: Energieversorgung) Klimaschutzoffensive für Unternehmen 

Mit der Klimaschutzoffensive für Unternehmen fördert die KfW mit einem zins­günstigen Darlehen Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und Abbau von Treibhausgas­emissionen in Anlehnung an technische Kriterien der EU-Taxonomie für nach­haltiges Wirtschaften.

 

Gefördert werden:

  • Unternehmen und Freiberufler

 Förderprogramm:

Modul C: Energieversorgung

Förder­fähig sind Investitionen in Anlagen zur CO2-armen Bereitstellung von Strom und Wärme inklusive hierfür notwendiger Infrastruktur zur Verteilung und Speicherung.

Kreditbetrag und Auszahlung:

  • Bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Bis zu 100 % der förder­fähigen Investitionskosten
  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage und kann um maximal 24 Monate ver­längert werden
  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bank­arbeits­tage nach Zusage

Die Kombination mit anderen  Förder­mitteln 

Für Anlagen zur Strom­erzeugung (zum Beispiel Photo­voltaik, Windkraft­anlagen, KWK-Anlagen) ist die gleich­zeitige Inanspruch­nahme einer KfW-Förderung und einer staat­lichen Förderung in Gestalt einer Einspeise­vergütung, zum Beispiel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz, für dieselben förder­fähigen Kosten nicht möglich.

 

Alle Informationen finden Sie hier: Förderprogramm

(Stand 02.2026)

ERNEUERBARE ENERGIEN PHOTOVOLTAIKANLAGEN


KFW Förderprogramm Nr. 270

Sie können ein Darlehen zur Finanzierung einer PV-Anlage allein,mitsamt Batteriespeicher oder nur für einen Batteriespeicher beantragen. Gefördert werden neben den reinen Anschaffungskosten die Kosten für Planung, Projektierung und Installation der Anlage.


Gefördert werden:

  • In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen – unabhängig von der Größe
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände
  • Genossenschaften, Stiftungen und Vereine
  • Freiberufler
  • Landwirte

 Förderprogramm:

1. Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen. wie z.B. 

  • Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen
  •  Batteriespeicher

2.  Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen nur zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien

3. Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden

4. Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren

  • z.B. Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung

5.  Contracting-Vorhaben und Modernisierungen mit Leistungssteigerung

 

Kredithöhe und Auszahlung:

Ihren individuellen Zinssatz ermittelt Ihre Bank anhand Ihres Standorts, Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität Ihrer Sicher­heiten.
Die Mindestlaufzeit beträgt generell 2 Jahre

  • Bis zu 150 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten
  • 100 % Auszahlung
  • Abrufbar innerhalb von 12 Monaten nach Zusage wahlweise in einer Summe oder in Teilbeträgen
  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage

Die Kombination mit anderen öffentlichen Förder­mitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist möglich.

Für Anlagen zur Strom­erzeugung (zum Beispiel Photo­voltaik, Windkraft­anlagen, KWK-Anlagen) ist die gleich­zeitige Inanspruch­nahme einer staat­lichen Förderung in Gestalt einer Einspeise­vergütung, zum Beispiel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, möglich.

 

Alle Informationen finden Sie hier: Förderprogramm

(Stand 02.2026)

 

Auszug möglicher Förderungen für Ladeinfrastruktur

Für den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge stehen verschiedene Fördermöglichkeiten von Bund und Ländern zur Verfügung. Dazu zählen unter anderem Programme für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in Bayern sowie für den Aufbau leistungsfähiger Ladeinfrastruktur für elektrische Lkw und schwere Nutzfahrzeuge.

Da Förderprogramme in der Regel zeitlich begrenzt sind und über einzelne Förderaufrufe umgesetzt werden, sollten die aktuellen Förderbedingungen und Antragsfristen vor Projektbeginn geprüft werden.

 

Persönliche Beratung

LADEINFRASTRUKTUR FÜR E-LKW

Bundesförderung für Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) unterstützt den Aufbau leistungsfähiger Ladeinfrastruktur für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge. Für das Förderprogramm stehen über einen Zeitraum von vier Jahren insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung.

Die Förderung umfasst sowohl nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, beispielsweise auf Betriebshöfen und in Logistikdepots, als auch öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für E-Lkw.

Gefördert werden:

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
  • weitere Unternehmen,
  • Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sowie
  • weitere Antragsberechtigte gemäß dem jeweiligen Förderaufruf.

Wie wird gefördert:

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die konkrete Förderhöhe, Förderquote und maximale Fördersumme richten sich nach dem jeweiligen Förderaufruf.

Das Förderprogramm ist mehrjährig angelegt und umfasst mehrere Förderaufrufe für unterschiedliche Zielgruppen und Anwendungsfälle.

Was wird gefördert:

Förderfähig können insbesondere sein:

  • DC-Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge,
  • Netzanschlüsse,
  • Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme,
  • Batteriespeicher sowie
  • erforderliche Tiefbauarbeiten.

Die Ladeinfrastruktur muss für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen N2 und N3 geeignet sein.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Die Ladeinfrastruktur muss die technischen Anforderungen des jeweiligen Förderaufrufs erfüllen.
  • Der Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Vor Antragstellung muss geprüft werden, ob der vorhandene Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist oder ein entsprechendes Netzanschlussbegehren gestellt wurde.
  • Die jeweiligen Bedingungen des aktuellen Förderaufrufs sind zu beachten.

Fristen und Ausblick 2027:

Für Januar 2027 ist laut der veröffentlichten Zeitschiene des Förderprogramms die Veröffentlichung der nächsten Förderaufrufe für öffentliche und nicht öffentlich zugängliche E-Lkw-Ladeinfrastruktur vorgesehen.

Weitere Förderaufrufe sind für Mitte 2027 und Anfang 2028 geplant. Die Förderrichtlinie läuft bis Juni 2030.

Unternehmen, die in E-Lkw-Ladeinfrastruktur investieren möchten, sollten ihre Projekte daher frühzeitig vorbereiten – insbesondere hinsichtlich Standort, Ladebedarf, Netzanschluss und erforderlicher Ladeleistung.


Alle Informationen finden Sie hier:   Förderprogramm

LADEINFRASTRUKTUR FÜR ELEKTROFAHRZEUGE

Förderprogramm Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026–2029

Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Förderprogramm „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026–2029“ den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur. Die neue Förderrichtlinie gilt seit dem 1. Januar 2026 und ermöglicht grundsätzlich die Förderung des Neubaus und der Modernisierung von öffentlich zugänglichen sowie nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten.

Welche Ladeinfrastruktur konkret gefördert wird, wird jeweils in einzelnen Förderaufrufen festgelegt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sich der Ladestandort in Bayern befindet.

Gefördert werden:

  • Unternehmen,
  • Kommunen und kommunale Unternehmen,
  • weitere juristische Personen sowie
  • Betreiber von Ladeinfrastruktur, sofern die Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs erfüllt werden.


Wie wird gefördert:

Die Förderhöhe und die konkreten Förderbedingungen werden mit dem jeweiligen Förderaufruf festgelegt. Je nach Fördergegenstand können auch zusätzliche Kriterien oder Boni vorgesehen werden.

Eine Antragstellung ist nur während eines geöffneten Förderaufrufs möglich. Der Freistaat Bayern geht derzeit von etwa zwei Förderaufrufen pro Jahr aus.


Was wird gefördert:

Je nach Förderaufruf können unter anderem gefördert werden:

  • AC-Ladepunkte,
  • DC-Schnellladepunkte,
  • technische Komponenten der Ladeinfrastruktur,
  • Netzanschlüsse und Transformatoren,
  • Pufferspeicher,
  • Installation und Inbetriebnahme sowie
  • weitere unmittelbar für die Ladeinfrastruktur erforderliche Komponenten.


Wichtige Voraussetzungen:

  • Ladestandort muss sich in Bayern befinden.
  • Mit der Maßnahme darf grundsätzlich nicht vorzeitig begonnen werden.
  • Aufbau und Installation müssen durch Fachpersonal erfolgen.
  • Eigenleistungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
  • Die konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs müssen erfüllt werden.

Fristen:

Der erste Förderaufruf 2026 für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist bereits beendet.

Weitere Förderaufrufe sind im Rahmen des Programms 2026–2029 vorgesehen. Für Ende 2026 ist nach aktuellem Stand ein Förderaufruf für Ladeinfrastruktur im Straßengüterverkehr geplant.

Aktueller Stand: August 2026 – derzeit keine Antragstellung für öffentlich zugängliche Pkw-Ladeinfrastruktur möglich.


Alle Informatione finden Sie hier:    Förderprogramm

 

Auszug möglicher Förderungen für Energiemanagement


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz in Unternehmen.

 

 

 

Persönliche Beratung

MODUL 3 MESS-, STEUER- UND REGELUNGSTECHNIK,
SENSORIK UND ENERGIEMANAGEMENT-SOFTWARE


Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Die Förderung erhalten Sie wahlweise als direkten Zuschuss (BAFA) oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem zinsverbilligten Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).


Wenn Sie in den Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit in Höhe von bis zu EUR 100 Millionen und einen Tilgungszuschuss von bis zu 45 % der förderfähigen Kosten erhalten.

 

Gefördert werden:

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen,
  • Landesunternehmen,
  • freiberuflich Tätige,
  • Contractoren, die Maßnahmen zur Energieeffizienz durchführen.

Wie wird gefördert:

Wenn Sie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik oder Energiemanagement-Software kaufen wollen, dann können Sie einen Kredit von bis zu EUR 100 Millionen bekommen.

Die Höhe des Zuschusses bei der Tilgung des Kredits hängt von der Größe Ihres Unternehmens ab:

  • kleine Unternehmen: bis zu 45 % der förderfähigen Kosten,
  • mittlere Unternehmen: bis zu 35 % der förderfähigen Kosten,
  • große Unternehmen: bis zu 25 % der förderfähigen Kosten.

Förderfähige Kosten sind

  • alle Kosten für die Umsetzung der Maßnahme,
  • Nebenkosten für die Planung und Installation.
  • den Anschluss der geförderten Technologien, inklusive notwendiger baulicher Maßnahmen, und
  • die Erstellung eines Messkonzepts durch Dienstleistende.

 

Was wird gefördert:

  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und um die Effizienz von Energie- und Materialströmen zu regeln,
  • Energiemanagement-Software inklusive der Kosten für Schulungen Ihrer Beschäftigten.

Fristen:

Antragstellung: vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.12.2028

Abruffrist des Kredits: innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage, in einer Summe oder in Teilbeträgen

Nachweis über Verwendung der Mittel: innerhalb von 12 Monaten nach der Vollauszahlung des Kredits

 

Alle Informationen finden Sie hier: Förderprogramm

(Stand 08.2026)

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