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BMU Förderprogramme

Änderung zum 1. Januar 2020

Das Bundesumweltministerium baut die erfolgreiche Förderung des Klimaschutzes in Kommunen weiter aus. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 tritt eine neue Fassung der Kommunalrichtlinie in Kraft. Diese Fassung ist eine Weiterentwicklung der Kommunalrichtlinie vom 5. Juni 2019 und setzt diese außer Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind:

Alle Förderschwerpunkte: Öffnung der Antragsfenster - d. h. Anträge können für alle Förderschwerpunkte nun ganzjährig eingereicht werden

 

Hocheffiziente Innen- und Hallenbeleuchtung


Gefördert wird der Einbau hocheffizienter Beleuchtung (Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung) in Verbindung
mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtungsanlagen.

Rahmenbedingungen:

  • Förderquote: max. 25 Prozent bzw. 30 Prozent für finanzschwache Kommunen
  • für die Umsetzung in den technischen Anlagen und Gebäuden von Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendwerkstätten sowie Sportstätten kann eine um fünf Prozentpunkte erhöhte Förderquote beantragt werden
  • Antragsteller aus den vier Braunkohlerevieren, die im Abschlussbericht der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (Stand Januar 2019) geografisch definiert sind, können eine um 15 Prozentpunkte erhöhte Förderquote beantragen
  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • die Systemlichtausbeute (Bemessungslichtausbeute) des eingebauten Beleuchtungssystems beträgt mindestens 100 lm/W
  • der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten erreicht mindestens ≥ 80 Prozent (L80) bei 50.000 Betriebsstunden
  • die Farbwiedergabe der Beleuchtungssysteme beträgt mindestens 80 Ra
  • die Regelung des Beleuchtungssystems entspricht mindestens der Referenzausführung nach EnEV Anlage 2 Tabelle 1 für die entsprechende Nutzungszone
  • die Beleuchtungsanlage weist eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit auf
  • Treibhausgaseinsparungen von mindestens 50 Prozent können durch die neu installierte Technik nachgewiesen werden
  • es wird eine Lichtplanung nach DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer durchgeführt

 

Hocheffiziente Aussen- und Strassenbeleuchtung


Die Beleuchtungstechnik besteht aus dem kompletten Leuchtenkopf, bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse.

Bei der zonenweisen zeit- oder präsenzabhängigen Schaltung müssen mindestens zwei unterschiedliche Verkehrs- und/oder Begrenzungsflächen berücksichtigt werden.

Eine getrennte Schaltung der Beleuchtung ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzlich zu den Beleuchtungsanlagen auf Verkehrsflächen werden Beleuchtungsanlagen an Nutzungsflächen von Außenanlagen (bspw. Sportinfrastruktur) gefördert.

Bei Beleuchtungsanlagen einer Sportinfrastruktur muss als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden. 

Rahmenbedingungen:

  • Förderquote: max. 20 Prozent bzw. 25 Prozent für finanzschwache Kommunen
  • für die Umsetzung in den technischen Anlagen und Gebäuden von Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendwerkstätten sowie Sportstätten kann eine um fünf Prozentpunkte erhöhte Förderquote beantragt werden
  • Antragsteller aus den vier Braunkohlerevieren, die im Abschlussbericht der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (Stand Januar 2019) geografisch definiert sind, können eine um 15 Prozentpunkte erhöhte Förderquote beantragen
  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • die hocheffiziente Beleuchtungstechnik inklusive der Regelungs- und Steuerungstechnik ermöglicht eine zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung von mindestens zwei unterschiedlichen Verkehrsflächen (für den Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr) und/oder bei Bedarf auch zusätzliche zu beleuchtende Begrenzungsflächen, wie Hausfassaden, Grünstreifen und Vorgärten (für Außenanlagen von Sportstätten, s. oben). Damit soll erreicht werden, dass Begrenzungsflächen, deren Beleuchtung für die Verkehrssicherheit nicht notwendig ist (Waldstreifen, Gärten, Grünstreifen etc.), möglichst wenig durch Lichtverschmutzung belastet werden. Eine getrennte Schaltung der Beleuchtung ist nicht zwingend erforderlich 
  • Treibhausgaseinsparungen von mindestens 50 Prozent können durch die neu installierte Technik nachgewiesen werden
  • die neuen Leuchtensysteme weisen eine angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit auf
  • die zu installierende Leuchte weist sowohl ein austauschbares Modul als auch ein austauschbares Vorschaltgerät auf
  • der Hersteller weist eine Mindestlebensdauer (L80) der Leuchte von 75.000 Betriebsstunden aus

 

 

Als Antrag einzureichen sind:

Ein Antrag ist über www.krl-online.de zu stellen. Nach der Registrierung und dem Ausfüllen spezifischer Berechnungsformulare erhalten Sie einen Link zum dazugehörigen easy-Online-Formular. Anschließend ist dieser easy-Online-Antrag zusammen mit den Berechnungsformularen einzureichen.

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